Meilenstein: BAG-Urteil zu "24-Stunden-Betreuung"

Meilenstein: BAG-Urteil zu "24-Stunden-Betreuung"

Quelle: Diakonie Deutschland

Heute hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer sogenannten "24-Stunden-Betreuung" ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen 5 AZR 505/20). Geklagt hatte eine Pflege- und Betreuungskraft aus Bulgarien, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung als sogenannte "Live-in"
eine hochaltrige Frau in Deutschland gepflegt hat. Sie erhielt lediglich Lohn für sechs Arbeitsstunden am Tag und forderte vor Gericht den Mindestlohn für 24 Stunden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in der mündlichen Verhandlung: 24 Stunden-Betreuung bedeutet 24 Stunden Mindestlohn am Tag. Wenn eine Betreuungskraft im gleichen Haushalt lebt und rundum für die Betreuung zur Verfügung steht, ist das laut Gericht als Arbeitszeit zu werten.

Maria Loheide, Vorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland:

"Wenn Menschen aus Osteuropa und aus anderen Ländern zu uns kommen, hilfsbedürftige Menschen betreuen und pflegen, macht das deutlich: wir brauchen sie. Aber für sie müssen dieselben Regeln und Rahmenbedingungen gelten, wie für alle andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland auch. Dazu gehören der Mindestlohn und die Begrenzung der Arbeitszeit durch das Arbeitszeitgesetz.
Das Urteil stellt klar: eine 'Rund- um-die-Uhr-Betreuung' durch nur eine Pflegekraft ist rechtswidrig."

Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sagt unmissverständlich: Wenn der gesetzliche Mindestlohn systematisch unterlaufen wird, liegt eine illegale Beschäftigung vor. Und "Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit", so urteilt das Bundesarbeitsgericht bereits seit Jahren.

"Es darf bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Deutschland und dem Ausland nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Wir wollen, dass Menschen zu uns kommen und in Deutschland arbeiten, und wir brauchen Pflegekräfte - aber zu guten Arbeitsbedingungen und fairer Bezahlung. Das heutige Urteil ist ein wichtiges und deutliches Signal für eine grundlegende Pflegereform, die wir als Diakonie seit Jahren fordern. Dazu gehört auch, die zunehmenden Bedarfe von Menschen, die zuhause leben wollen und rund um die Uhr versorgt werden müssen, nicht länger zu ignorieren, sondern Lösungen für bessere Arbeitsbedingungen der
Betreuungs- und Pflegekräfte zu finden."

Zum Hintergrund:

Nach aktuellen Schätzungen arbeiten aktuell bis zu 700.000 Pflege- und Betreuungskräfte aus Polen, Bulgarien, Rumänien und vielen anderen Ländern in Deutschland. Eine große Zahl von Agenturen vermitteln die Beschäftigten, die meist als "Live-ins" bezeichnet werden, in Privathaushalte, oft verbunden mit dem Versprechen, dass eine einzige Betreuungskraft rund um die Uhr für die pflegebedürftige Person da sein werde. Lohn erhalten die Live-ins aber nur für sechs bis acht Stunden am Tag.  

Das Bundesarbeitsgericht hat heute über die Klage einer Frau aus Bulgarien Recht entschieden, die im Rahmen einer sogenannten "24-Stunden-Betreuung" eine hochaltrige Frau in Deutschland gepflegt hat. Sie erhielt dafür lediglich Lohn für sechs Arbeitsstunden am Tag und forderte den Mindestlohn für 24 Stunden. Ihr Arbeitgeber, ein bulgarisches Unternehmen, das sie nach den Regeln der Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland geschickt hatte, zahlte Lohn für sechs Arbeitsstunden am Tag. In Wirklichkeit aber musste sie rund um die Uhr für die pflegebedürftige Frau da sein. Daher verlangte sie mit Unterstützung des Deutschen Gewerkschaftsbundes den Mindestlohn für 24 Stunden am Tag. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) sprach ihr Mindestlohn für 21 Stunden am Tag zu und berücksichtigte dabei auch die völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands, faire Arbeitsbedingungen für Hausangestellten sicherzustellen.

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar wegen eines Rechtsfehlers in der Tatsachenwürdigung auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Doch in der Sache ließ das BAG keinen Zweifel daran, dass die Live-in einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Mindestlohns für die gesamte Arbeitszeit hat, also die sog. Vollarbeitszeit und die Bereitschaftszeit, die ebenfalls als Arbeitszeit gilt. Das BAG rügte lediglich, dass das LAG die Berufung des Beklagten auf den schriftlichen Arbeitsvertrag, der nur 30 Stunden pro Woche vorsah, als missbräuchlich verworfen, und dass es die Arbeitszeit ohne nachvollziehbare Anknüpfungspunkte auf lediglich 21 Stunden geschätzt hatte, obwohl der Pflegebedürftigen eine "24-Stunden-Betreuung" versprochen worden war. Das BAG betonte, dass es am Ende nicht darauf ankommt, was in einem schriftlichen Arbeitsvertrag steht. Entscheidend ist die gelebte Praxis. Nun wird das LAG noch einige Details des Sachverhalts aufklären müssen, um dann abschließend zu entscheiden.

Weitere Informationen:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.p…

Konzept der Diakonie für eine grundlegende Pflegereform:
https://www.diakonie.de/diakonie-texte/062019-konzept-fuer-eine-grundle…

 

Infos
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Kathrin Klinkusch, Pressesprecherin

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